Herstellungsleitertagung e:v. SATZUNG (Stand: 28. Mai 2022)

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein trägt den Namen: Herstellungsleitertagung. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
2. Er hat seinen Sitz am Ort des Tagungsbüros (Konradstraße 10, 80801 München)
3. Das Geschäftsjahr gilt vom 1. Mai bis 30. April eines Jahres.
 
§ 2 Zweck
1. Der Verein hat den Zweck, den Zusammenhang unter den Herstellungsleiterinnen und Herstellungsleitern zu pflegen und ihre Berufsinteressen wahrzunehmen, dem Austausch und der Erweiterung ihrer Fachkenntnisse zu dienen und die Themen der Verlagsherstellung zu bedienen. Dies erfolgt größtenteils in deutscher Sprache.
2. Dem Vereinszweck dient vornehmlich die Organisation der Herstellungsleitertagung, die in der Regel jährlich stattfindet. Zeit, Arbeitsfolge und Tagungsort werden vom Gremium bestimmt.
 
 
§ 3 Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied kann werden, wer den Zielen des Vereins nahe steht und diese vertritt. Nur eine natürliche Person kann Mitglied werden.
2. Der Mitgliedsbeitrag entspricht dem Tagungsbeitrag, dessen Höhe vom Vorstand vorgeschlagen wird und anschließend von den Mitgliedern im Rahmen einer Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit beschlossen werden muss. Die Mitglieder sind bei Nichtteilnahme an der Tagung in dem betreffenden Jahr vom Mitgliedsbeitrag befreit. Von dieser Regel ausgenommen sind eventuell anfallende Stornierungsgebühren.
 
 
3. Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft:
3.1 Wer bis einschließlich 2009 an der Arbeitstagung der Herstellungsleiter teilgenommen hat und noch in seiner Funktion tätig ist, wird Mitglied.
Über weitere Mitgliedsansprüche entscheidet der Vorstand.
a) Herstellungsleitung mit und ohne Personalverantwortung;
b) Produktionsleitung mit und ohne Personalverantwortung;
c) Einkaufsleitung mit herstellerischer Verantwortung;
d) Verleger/in mit herstellerischer Verantwortung;
e) Professoren/Professorinnen mit Herstellungsthemen;
f) Stellvertreter*innen der HL oder PL (situativ als Ausnahmeregelung und ohne Bleibeberechtigung).
Über abweichende Anträge, auf die die Kriterien aus a)–f) nicht zutreffen, entscheidet der Vorstand.     
 
Künftig nicht mehr aufgenommen werden:
a)     aus der Funktion des Herstellungsleiters Ausgeschiedene
b)   freie Grafiker/Dienstleister/technische Dienstleister
c)   Berater
 
3.2       Mitglied wird, wer die unter 3.1 aufgeführten Voraussetzungen erfüllt und an der nächsten Herstellungsleitertagung teilnimmt.
Der Anspruch auf Teilnahme an der nächsten Herstellungsleitertagung erfolgt aufgrund einer Einladung durch das Tagungsbüro. Wer an der Herstellungsleitertagung des Vereins teilnehmen will, wendet sich an das Tagungsbüro. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Teilnahme an der jeweils nächsten Herstellungsleitertagung kann nur durch schriftliche Zu- oder Absage an das Tagungsbüro innerhalb der Anmeldefrist nach Erhalt der Einladung erfolgen.
Die Mitglieder erwerben kein Daueranrecht zur Teilnahme an der Tagung.
3.3       Anzahl der Teilnehmer aus einem Verlag/Konzern
Bewerbungen mehrerer Herstellungsleiter mit Führungsverantwortung aus einem Verlag/Konzern sind zulässig.
 3.4 Die Mitgliedschaft erlischt
a) wenn die unter § 3 Abs. 3.1 aufgeführten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt werden;
b) nach dreijähriger durchgängiger Abwesenheit;
c) bei einem Wechsel der Position, der Branche oder in den Ruhestand ist einmalig eine Teilnahme an der folgenden Tagung möglich;
d) bei Tod oder durch Ausschluss.
 
3.5 Eine Mitgliedschaft ergibt sich nicht
a) aus situativer Aufnahme von Teilnehmer*innen (z. B. Stellvertreter*innen), gemäß § 3 Abs. 3.1;
b) bei neuen Teilnehmern*innen, die auf Grund freier Plätze aufgenommen wurden, aber nicht den Teilnahmekriterien § 3 Abs. 3.1 entsprechen.
Ihre Teilnahme richtet sich erneut nach der Anzahl der freien Plätze nach Berücksichtigung aller (auch später eingegangenen) Anmeldungen gemäß § 3 Abs. 3.1
 
 
4.         Die Mitglieder sind berechtigt, an der Mitgliederversammlung mit Stimmrecht teilzunehmen.
5.         Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn das Verhalten eines Mitglieds den Interessen des Vereins widerspricht.
6.         Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch des bisherigen Mitglieds an den Verein.
 
 
§ 4 Vorstand
1.         Der Vorstand besteht aus
             a)   der/dem Vorsitzenden,
             b)   der/dem 1. stellvertretenden Vorsitzenden,
             c)   der/dem 2. stellvertretenden Vorsitzenden,
             d)   der Schriftführerin/dem Schriftführer sowie
             e)   der Kassenwartin/dem Kassenwart .
Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Er tut dies unentgeltlich.
2.         Die/der Vorsitzende wird durch die Mitglieder gewählt. Der restliche Vorstand wird durch das Gremium bestellt. Jedes Gremiumsmitglied rückt im 2. Jahr der Mitgliedschaft für das 2. und 3. Amtsjahr in den Vorstand auf. Die Aufgabenverteilung stimmt der Vorstand ab.
3.         Der Vorstand vertritt den Verein; jedes Vorstandsmitglied ist nur zusammen mit einem anderen Vorstandsmitglied zur Vertretung des Vereins berechtigt. Der Vorstand ist verpflichtet, die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Gremiums auszuführen.
4.         Die/der Vorsitzende beruft den Vorstand einmal im Jahr ein, in der Regel im Rahmen der Herstellungsleitertagung, oder wenn die Lage der Geschäfte es erfordert, oder wenn vier Mitglieder des Vorstands schriftlich unter Angabe von Gründen die Einberufung beantragen. Die Einladung zu den Sitzungen erfolgt schriftlich mit Angabe einer Tagesordnung.
 
5. Wahl des Vorstandes
5.1       Zur Vorbereitung der Wahlen wird auf Vorschlag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss von zwei Mitgliedern gebildet, die die Wahl leiten.
5.2       Wahlvorschläge für das Amt der/des Vorsitzenden sind spätestens am Morgen vor der Wahl bei einem Vorstand einzureichen. Sie müssen die Versicherung der/des Vorgeschlagenen enthalten, dass sie/er zur Annahme der Wahl bereit ist. Die Ausübung des Amts der/des Vorsitzenden schließt eine gleichzeitige Mitarbeit im Gremium aus. 
5.3       Die Wahl ist schriftlich und geheim. Es genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
5.4.      Auf jeder dritten ordentlichen Mitgliederversammlung wird die/der Vorsitzende nach der in § 4, Abs. 5, festgelegten Wahlordnung neu gewählt. Der Vorstand beginnt sein Amt unmittelbar nach Annahme der Wahl. Die Wiederwahl ist zwei Mal zulässig. Lücken, die durch das Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern während einer Wahlperiode entstehen, können vom Gremium bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Zuwahl für die restliche Amtsdauer ergänzt werden. Die Zuwahl bedarf der Bestätigung durch die nächste Mitgliederversammlung.
6. Das Gremium ist berechtigt, die/den Vorsitzenden ohne Stimmrecht zu den Gremiumssitzungen einzuladen. 
 
 
§ 5 Gremium
 
1.         Das Gremium plant und organisiert die Herstellungsleitertagung und wird durch das Tagungsbüro unterstützt.
2.         Das Gremium besteht aus sechs Personen, von denen jeweils zwei Gremiumsmitglieder rollierend jedes Jahr ausgetauscht werden.
3.         Die Amtsperiode beträgt pro Gremiumsmitglied drei Jahre. Scheidet ein Gremiumsmitglied vor Ablauf seiner Amtsperiode aus, kann das Gremium ein Interimsmitglied vorschlagen, das bis zur nächsten Mitgliederversammlung tätig ist. Für die Fortführung ist die Bestätigung durch die Mitgliederversammlung erforderlich.
4.         Die Sitzungen des Gremiums leitet ein vom Gremium zu bestimmendes Mitglied. Zur Beschlussfähigkeit ist die Anwesenheit der Hälfte der Gremiumsmitglieder erforderlich. Es entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Eine Sitzung und daraus schlussfolgernde Beschlüsse können auch telefonisch oder per Mail oder über andere geeignete Kommunikationsmittel erfolgen.
5.         Das Gremium entscheidet über die Weitergabe von Mitgliederdaten an andere Berufs- oder Interessenvereinigungen. Eine Weitergabe von Daten darf nur erfolgen, wenn der Beschluss darüber einstimmig und schriftlich erfolgt. Das Gremium informiert vor jeder Weitergabe von Daten über deren Art und den Umfang sowie über den Adressaten der Daten. Jedes Mitglied hat das Recht, der Weitergabe seiner Daten dem Gremium gegenüber jederzeit zu widersprechen. 
6.         Wahl des Gremiums
6.1       Auf der i. d. R. jährlich stattfindenden Mitgliederversammlung werden zwei neue Gremiumsmitglieder gewählt, die die zwei ausscheidenden Gremiumsmitglieder ersetzen.
6.2       Zur Vorbereitung der Wahlen wird auf Vorschlag des Vorstands von der Mitgliederversammlung ein Wahlausschuss von 2 Mitgliedern gebildet, die die Wahl leiten.
6.3       Wahlvorschläge für die neuen Gremiumsmitglieder sind spätestens am Morgen vor der Wahl beim Wahlausschuss einzureichen. Sie müssen die Versicherung der/des Vorgeschlagenen enthalten, dass sie/er zur Annahme der Wahl bereit ist.
6.4       Die Wahl ist schriftlich und geheim. Es genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit wird die Wahl wiederholt.
 
§ 6 Mitgliederversammlung
 
1.         Die Mitgliederversammlung, zu der die/der Vorsitzende einlädt, findet jährlich i. d. R. im Rahmen der Herstellungsleitertagung statt.
2.         An der Mitgliederversammlung können nur Mitglieder des Vereins teilnehmen. Der Vorstand ist berechtigt, Gäste (ohne Stimmrecht) einzuladen.
3.         Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören insbesondere folgende Angelegenheiten:
             a)   Entgegennahme des Jahresberichtes des Vorstandes und der Rechnungslegung,
             b)   Beschlussfassung über die dem Vorstand zu erteilende Entlastung für das abgelaufene Geschäftsjahr,
             c)   Wahl des Vorstandes,
             d)   Wahl des Gremiums,
             e)   Satzungsänderungen,
             f)    Beschlussfassung über Auflösung des Vereins.
4.         Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist zu berufen,
             a)   wenn das Interesse des Vereins es erfordert; hierüber bestimmt der Vorstand
             b)   wenn 20 Prozent der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragen
in diesem Falle muss die Einberufung spätestens zwei Monate nach Eingang des Antrages erfolgen.
             c)   Die schriftlichen Einladungen zur Mitgliederversammlung sollen sechs Wochen vorher ergehen.
             d)   Anträge auf Änderung der Satzung sind den Mitgliedern gleichzeitig mit der Einladung im Wortlaut mitzuteilen.
5.         Die/der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung, bei deren/dessen Verhinderung leitet ein anderes Vorstandsmitglied die Mitgliederversammlung. Zur Beschlussfähigkeit der Mitgliederversammlung sind mindestens 30 erschienene Mitglieder erforderlich. Vertretung der Mitglieder in der Versammlung durch Bevollmächtigte ist unzulässig.
6.         Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Zu dem Beschluss über eine Satzungsänderung ist die Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich.

Zur Änderung der Zweckbestimmung oder zur Auflösung des Vereins ist die Zustimmung der Dreiviertelmehrheit aller Mitglieder erforderlich, die im Rahmen einer Mitgliederversammlung oder schriftlich festgestellt werden kann.
7.         Über die Verhandlung der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer unterzeichnet wird.
8.         Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall der steuerbegünstigten Zwecke fällt sein Vermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft für den steuerbegünstigten Zweck der Förderung von Bildung und Kultur. Vor Durchführung ist das Finanzamt zur Frage der Gemeinnützigkeit des Begünstigten zu hören.
 
§ 7 Haushaltswesen, Tagungsgebühr
 
1.   Die Tagungsgebühr ist auf Anforderung des Tagungsbüros zu entrichten.
2.   Die Kassenwartin/der Kassenwart verwaltet das Vermögen des Vereins, das aus den Tagungsgebühren und Jahresbeiträgen der Mitglieder gebildet wird, und führt die Vereinskasse. Zu Ende eines jeden Geschäftsjahres hat sie/er dem Vorstand einen Kassenabschluss und eine Übersicht über das Vereinsvermögen unter Beifügung aller Belege über die Einnahmen und Ausgaben vorzulegen.
3.   Verpflichtungen, die über das laufende Rechnungsjahr hinausgehen und außerhalb der gewöhnlichen Aufgaben des Vereins liegen, kann der Vorstand anweisen.
 
 
 
Satzung errichtet am 31. Mai 2014
und in den Mitgliederversammlungen vom 7. Mai 2016, 27. Mai 2017, 12. Mai. 2018, 1. Juni 2019, 19. April 2021 und 28. Mai 2022 geändert.
 
 

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